Berufsbild

Als fachlich ausgebildetes Forstpersonal bewirtschaftet er/sie die heimischen Wälder in forstlicher und jagdlicher Hinsicht fachgemäß und nachhaltig.

Aufgrund der beschriebenen Aufgabenbereiche im Sinne des Forstgesetzes 1975 § 104 wird der/die ForstwartIn als Forstorgan geführt.

Als fachlich ausgebildetes Forstpersonal bewirtschaftet er/sie die heimischen Wälder in forstlicher und jagdlicher Hinsicht fachgemäß und nachhaltig.

Der/Die ForstwartIn sichert, durch die Einhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes, das öffentliche Interesse an der Walderhaltung.

Deshalb arbeitet der/die ForstwartIn auch beim Ausgleich unterschiedlicher Interessen der WaldbesucherInnen und bei Zielkonflikten der WaldnutzerInnen mit.

Folglich wird der/die ForstwartIn aufgrund der beschriebenen Aufgabenbereiche im Sinne des Forstgesetzes 1975 § 104, ebenso wie ForstwirtInnen, ForstassistentInnen, FörsterInnen und ForstadjunktInnen, als Forstorgan geführt.

Der/Die ForstwartIn, als Forstorgan, erfüllt somit auch die fachlichen Voraussetzungen für die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes (§ 110 Abs. 1).

Der/Die ForstwartIn kann

  • die österreichischen Wälder unter Einbeziehung ihrer Wirkung fachgerecht und nachhaltig bewirtschaften;
  • die ökologische Produktion vor Gefahren schützen;
  • Waldbestände beurteilen und Behandlungsmaßnahmen planen und durchführen;
  • die Holzernte planen und durchführen sowie das Kernprodukt Holz nach Qualitätskriterien bestmöglich vermarkten;
  • einen nicht der Bestellungspflicht unterliegenden Forstbetrieb leiten, Betriebsziele festlegen und diesen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien führen;
  • bei großen Forstbetrieben die Führung unterstützen;
  • den Jagdbetrieb leiten, den Lebensraum des Wildes nach ökologischen Kriterien gestalten, ökonomische Rahmenbedingungen beurteilen und die Jagd entsprechend den rechtlichen Bestimmungen fachgerecht ausüben;
  • Nebenbetriebe eines Forstbetriebes führen und deren Produkte bestmöglich vermarkten;
  • nach Maßgabe der Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 zur Einhaltung der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung beitragen.